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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 2 StR 593/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 54 Abs. 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Gesamtstrafenausspruch bedarf einer eingehenden Begründung, wenn die Gesamtstrafe sich auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. u. a. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Im vorliegenden Fall wurde die Einsatzstrafe von zwei Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten erhöht und - abgesehen von einer floskelartigen Verweisung auf vorangehende Strafzumessungserwägungen -nur strafmildernde Umstände angeführt (UA S. 25). Auf gesamtstrafenspezifische strafschärfende Umstände wird zur Begründung der Gesamtstrafe nicht ausdrücklich abgestellt. Der Senat kann jedoch den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere UA S. 24, entnehmen, dass der Tatrichter bei der erheblichen Erhöhung der Einsatzstrafe zutreffend als gesamtstrafenspezifische strafschärfende Umstände insbesondere den ganz erheblichen Gesamtschaden und die schwerwiegenden Tatfolgen sowie die Schädigung mehrerer Opfer im Blick hatte.
Danach weist die Gesamtstrafenbildung letztlich keinen Rechtsfehler auf.
Ende der Entscheidung
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