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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2006
Aktenzeichen: 2 StR 594/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2006 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Nach Versäumung der Fristen
a) zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. Juni 2005 und
b) für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
2. Damit ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 27. September 2005 gegenstandslos.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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