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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: 2 StR 596/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 596/06

vom 2. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerinnen M. und S. K. , letztere gesetzlich vertreten durch ihre Mutter L. K. , vom 17. Januar 2007, ihnen Rechtsanwältin T. aus H. beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe:

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerinnen M. und S. K. , ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin T. als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Den Nebenklägerinnen ist durch Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2006 Rechtsanwältin T. als gemeinsamer Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Ende der Entscheidung

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