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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 2 StR 596/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 11. März 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die im Fall II 13 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünfzehn Fällen, davon in drei Fällen versucht handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge. Die Sachrüge führt lediglich zum Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Januar 2009 erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten sechzehn Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt (UA S. 183), obwohl er nur wegen fünfzehn Taten verurteilt ist. Die für den Fall II 13 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten war aufzuheben, weil der Angeklagte an dieser Tat nicht beteiligt war und er wegen dieser Tat nicht verurteilt ist (UA S. 176).

Angesichts des Umstandes, dass der Schuldspruch zutreffend wegen fünfzehn Taten ergangen ist, und angesichts des sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergebenden Unrechtsgehalts der Taten des Angeklagten schließt der Senat aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe zu seinem Nachteil von der fehlerhaften Festsetzung einer weiteren Einzelstrafe beeinflusst worden ist.

Ende der Entscheidung

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