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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 2 StR 596/08
(1)
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 54 Abs. 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 11. März 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat der Tatrichter zur Begründung der Gesamtstrafe von neun Jahren und einem Monat ausdrücklich nur die bei den Einzelstrafen genannten Strafzumessungsgesichtspunkte abgewogen. Dies entspricht grundsätzlich nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Gesamtstrafausspruch eingehend zu begründen ist, wenn sich eine hohe Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe - hier drei Jahre - entfernt (vgl. u. a. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH wistra 2004, 383; StV 2006, 402; 2007, 633 jeweils m.w.N.). Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hier jedoch nicht zu besorgen, dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat. Maßgeblich für die Bemessung der Gesamtstrafe war ersichtlich das Gewicht des vom Angeklagten verwirklichten Gesamtunrechts.
Ende der Entscheidung
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