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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.12.1998
Aktenzeichen: 2 StR 597/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer.
Der Angeklagte verlangte von einer Versicherung die Regulierung seines Schadens aus einem Verkehrsunfall. Obgleich seine entsprechende Klage rechtskräftig abgewiesen worden war, betrat er am 3. Februar 1998 die Geschäftsräume der Versicherung und verlangte unter schweren Drohungen die Schadensregulierung binnen einer Frist von sechs Tagen. Am 12. Februar wiederholte er seine Forderung und drohte, das Gebäude "abzufackeln", wenn er das Geld nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen erhalten würde.
Das Landgericht kommt nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu der Überzeugung, daß die Persönlichkeit des Angeklagten von mangelnder Einsichtsfähigkeit geprägt sei. Er habe trotz mehrfacher eindringlicher Belehrung nicht einzusehen vermocht, daß ihm aus dem Verkehrsunfall kein Anspruch mehr zustehe und er deshalb nicht berechtigt gewesen sei, so massiv zu drohen (UA S. 6). Geht man davon aus, dann dürfte der Angeklagte nicht wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt werden, da ihm dann die Absicht fehlte, sich rechtswidrig zu bereichern (auf BGH NStZ 1985, 309 wird im übrigen hingewiesen).
Darüber hinaus bestehen Bedenken, das Verhalten des Angeklagten als zwei strafbare Handlungen zu bewerten.
Es liegt vielmehr nahe, es als einen gestreckten einheitlichen Handlungsablauf, einen einheitlichen Lebensvorgang, anzusehen (BGHSt 40, 75, 77; 41, 368, 369; BGH, Beschl. vom 7. Januar 1997 - 4 StR 603/96 = NStZ 1998, 27; vom 28. Februar 1997 - 2 StR 587/96).
Rechtsfehlerhaft ist auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begründet. Auf der einen Seite stellt das Landgericht dem nicht vorbestraften Angeklagten eine "außergewöhnlich negative Sozialprognose", auf der anderen Seite erwartet es von ihm künftig keine erheblichen rechtswidrigen Taten.
Das nach der Zurückverweisung zur Entscheidung berufene Gericht wird im Hinblick darauf, daß der Angeklagte sich bereits seit Februar 1998 in Haft befindet, um eine rasche Erledigung der Sache bemüht sein müssen; insbesondere ist die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft vorrangig zu prüfen.
Ende der Entscheidung
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