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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 598/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 598/06

vom 21. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. August 2006, soweit es ihn betrifft,

a) im Tenor dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt ist;

b) hinsichtlich der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 10.000 € mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen "gewerbsmäßigen" unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 10.000 € angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat den Schuldspruch neu gefasst und das Wort "gewerbsmäßigen" entfallen lassen, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 StR 528/05).

2. Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 10.000 € hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Höhe des Geldbetrages nicht nachvollziehbar begründet. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA S. 17) lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass der Angeklagte "durch die oben genannten Betäubungsmittelgeschäfte mindestens diesen Betrag umgesetzt hat."

Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen. Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Schätzung des Betrages der Verfallsanordnung nachvollziehbar darzulegen haben.

Ende der Entscheidung

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