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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 598/06 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 598/06

vom 21. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. August 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat hat das Wort "gewerbsmäßigen" entfallen lassen, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 StR 528/05).

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