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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 598/06
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. August 2006, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 € mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 € angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 € hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die Höhe des Geldbetrages nicht nachvollziehbar begründet. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA S. 18/19) lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte diesen Geldbetrag "in den oben genannten Fällen mindestens umgesetzt hat". Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen.
Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Schätzung des Betrages der Verfallsanordnung nachvollziehbar darzulegen haben.
Ende der Entscheidung
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