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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 2 StR 598/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 Abs. 2 | |
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Juni 2007 werden als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat jedoch insoweit die eigenen notwendigen Auslagen und die der Nebenklägerin zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Juni 2007 rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil wurde am 31. August 2007 zugestellt. Die Revisionsbegründung mit Wiedereinsetzungsantrag ging am 2. November 2007 bei Gericht ein. Zu seinem Wiedereinsetzungsantrag trägt der Angeklagte unter Beifügung einer entsprechenden eigenen eidesstattlichen Versicherung vor, sein damaliger Verteidiger habe ihm eine rechtzeitige Revisionsbegründung zugesichert.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Vortrag des Angeklagten ist nicht glaubhaft gemacht, § 45 Abs. 2 StPO. Die als schlichte eigene Erklärung des Angeklagten zu wertende eidesstattliche Versicherung reicht dazu nicht aus (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 21. März 2007 - 2 StR 87/07 -).
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Angeklagte zur Glaubhaftmachung eine entsprechende eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung seines damaligen Verteidigers hätte vorlegen können.
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO) begründet wurde.
Ende der Entscheidung
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