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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 2 StR 599/06
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400
JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 599/06

vom 28. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. August 2006 werden als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 27. Dezember 2006 zutreffend ausgeführt:

"1. Soweit die Revision das Urteil bezüglich des Angeklagten S. K. angreift, ist sie unzulässig, weil die Beschwerdeführer weder die Erklärung abgegeben haben, inwieweit sie das Urteil anfechten, noch Anträge gestellt haben (§ 344 Abs. 1 StPO).

2. Bezüglich der Angeklagten M. K. ist das Rechtsmittel nach § 400 StPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Nebenklage ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Das erstreben die Nebenkläger jedoch im Ergebnis mit ihrer Revision. Die Ausführungen zur Sachrüge und der gestellte Revisionsantrag ergeben, dass mit der Revision nicht der Schuldspruch, sondern ausschließlich die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG beanstandet wird. Die von der Nebenklägerin erstrebte Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf die Angeklagte betrifft lediglich den Rechtsfolgenausspruch. Mit diesem Anfechtungsziel sind die Nebenkläger aber ausgeschlossen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 6; BGH, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 4 StR 355/98)."

Gründe:

Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

Selbst wenn man mit den Revisionen von der geltend gemachten Bindungswirkung des Verwerfungsbeschlusses des Senats vom 13. Oktober 2004 ausgehen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich der Angeklagten M. K. in unzulässiger Weise die Verhängung einer anderen Rechtsfolge erstreben.

Ende der Entscheidung

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