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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2007
Aktenzeichen: 2 StR 60/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. August 2007
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 27. Juni 2007 zurückzuversetzen, wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. August 2006 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 27. Juni 2007 verworfen, dabei jedoch den Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Der Antrag ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Senat die Anordnung der Sicherungsverwahrung bestätigt hat. Der Antragsteller hält dies unter keinem denkbaren Aspekt für rechtlich vertretbar, so dass sich der Schluss aufdränge, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhe. Der Senat habe insbesondere verkannt, dass das der Freisprechung unterliegende Tatgeschehen im Rahmen der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen gewesen sei, und habe sich nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auseinandergesetzt. Zum anderen hätte der Senat seinen Beschluss, der erkennbar auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. März 2007 Bezug genommen habe, begründen müssen, weil dem Generalbundesanwalt der Schriftsatz der Verteidigung vom 26. März 2007 nicht vorgelegen habe. Naheliegend habe der Senat diese Ausführungen der Verteidigung übersehen.
2. Der Vortrag belegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356 a StPO nicht. Der Verurteilte beanstandet letztlich nur die Bestätigung der Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das Revisionsgericht. Hierin liegt indes ebenso wenig ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wie im Unterbleiben einer weiteren Begründung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO, zu welcher der Senat bei dieser Verfahrensweise nach entsprechender Antragstellung durch den Generalbundesanwalt nicht verpflichtet war. Der Generalbundesanwalt hat sich in seiner Stellungnahme ausführlich mit allen erhobenen Verfahrensrügen und allen sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Revision auseinandergesetzt. Hierzu hat die Verteidigung im Schriftsatz vom 26. März 2007 Stellung genommen und ihre abweichenden Rechtsauffassungen weiter ausgeführt. Der Schriftsatz spricht keine neuen sachlich-rechtlichen Problemkreise an, sondern nur solche, zu denen sich der Generalbundesanwalt bereits geäußert hatte. Die Annahme, dass der Senat diesen Schriftsatz bei seiner Beratung nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt habe, ist schlicht falsch. Der Freispruch von den drei zum Nachteil des Geschädigten T. angeklagten Urkundenfälschungen, die im Falle ihrer Erwiesenheit in Tateinheit mit den beiden ausgeurteilten Betrugshandlungen zum Nachteil dieses Geschädigten gestanden hätten, war für die Frage der Hangtäterschaft des Angeklagten im Übrigen ersichtlich ebenso ohne Bedeutung wie die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fälle.
Ende der Entscheidung
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