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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 2 StR 60/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. August 2006 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte musste - damit Anklage und Eröffnungsbeschluss erschöpft sind - vom Vorwurf der Urkundenfälschungen zum Nachteil von T. (Fälle 3-6 der Anklage vom 23. März 2005 der Staatsanwaltschaft Bonn - 410 Js 325/04) freigesprochen werden, nachdem das Landgericht diese Taten nicht für erwiesen erachtet hatte (vgl. BGHSt 44, 196, 202 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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