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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 2 StR 602/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 177 Abs. 3 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. März 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB) bestehen Bedenken im Hinblick auf die räumliche Distanz zwischen dem Tatgeschehen im Schlafzimmer und dem auf der Wohnzimmercouch abgelegten Schraubenzieher sowie dem Umstand, dass der Angeklagte den Vorsatz zur Vergewaltigung der Nebenklägerin erst fasste, nachdem er den Schraubenzieher abgelegt hatte.
Aufgrund des von der Kammer gewählten Strafrahmens ist der Angeklagte hierdurch jedoch ersichtlich nicht beschwert. Das Landgericht hat zwar gemäß § 177 Abs. 5 2. Halbsatz StGB den Strafrahmen des minder schweren Falls des Absatzes 3 zugrunde gelegt, dabei allerdings die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB von zwei Jahren beachtet, da es - insoweit rechtsfehlerfrei -davon ausgegangen ist, dass dieser Strafrahmen ohne Vorliegen der Qualifikation gegeben wäre.
Ende der Entscheidung
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