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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.1999
Aktenzeichen: 2 StR 602/98
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 264 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 69 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 1999 gemäß §§ 154 a Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird bei beiden Angeklagten auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge beschränkt.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. August 1998 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß beim Angeklagten K. nach dem Satz "Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen" der Satz "Sein Führerschein wird eingezogen" eingefügt wird.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Vergehen der Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Verbringen einer Heroinprobe im Januar 1998 von den Niederlanden nach Deutschland, UA S. 10 und 11) gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Da im Verhältnis zum abgeurteilten Verbrechen insoweit eine Tat im Sinne des § 264 StPO vorliegt, unterlag auch diese strafbare Handlung der Kognitionspflicht des Revisionsgerichts.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
II.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfallen zu lassen, hat der Senat nicht entsprochen. Der Tatrichter hat hier zwar rechtsfehlerfrei Mittäterschaft der Angeklagten auch bei der Einfuhr verneint (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 26). Bei veranlaßter Einfuhr kommen aber auch Beihilfe (vgl. hierzu BHGR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 31 und BGH, Beschl. v. 31. März 1992 - 4 StR 112/92 - insoweit in NStZ 1992, 339 nicht vollständig mitgeteilt) und vor allem Anstiftung zur Einfuhr in Betracht (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3 sowie BGH, Beschl. v. 31. März 1992 - 4 StR 112/92). Im vorliegenden Fall sind die Angeklagten durch die Annahme nur von Beihilfe statt von Anstiftung zur Einfuhr jedenfalls nicht beschwert.
Da der Generalbundesanwalt keine Aufhebung im Strafausspruch beantragt hat, kann der Senat durch Beschluß entscheiden (vgl. BGH NStZ 1997, 493 m.w.N.).
2. Der Urteilsspruch bedarf - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - hinsichtlich des Angeklagten K. jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des (ersichtlich von einer deutschen Behörde erteilten) Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 11. Juni 1997 - 2 StR 137/97 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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