Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.1999
Aktenzeichen: 2 StR 603/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 264 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 464 Abs. 3 | |
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 | |
StPO § 472 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung und Meineids
hier: Nebenklägerin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Nebenklägerin sowie des Angeklagten am 27. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig und gemäß § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Juni 1998 und ihre sofortige Beschwerde zum Kostenpunkt werden verworfen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt, ihn jedoch freigesprochen, soweit er angeklagt war, die Nebenklägerin vergewaltigt zu haben.
1. Mit ihrer Revision wendet sich die Nebenklägerin gegen diesen Teilfreispruch. Sie rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), da die Nachprüfung des Teilfreispruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.
2. Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Nebenklägerin, daß ihre notwendigen Auslagen nicht dem Angeklagten auferlegt worden sind, obwohl dieser (wegen Meineids) verurteilt worden ist. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Anfechtung der Verurteilung wegen Meineids durch die Nebenklägerin nicht statthaft ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO). Die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen wären dem Angeklagten nur aufzuerlegen, wenn die abgeurteilte Tat sie beträfe (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das ist nicht der Fall. Den Nebenkläger betreffen nur solche Taten, die ihn entweder zum Anschluß berechtigen (Nebenklagedelikte) oder mit einem Nebenklagedelikt im selben tatsächlichen Vorgang (§ 264 StPO) zusammentreffen (BGHSt 38, 93). Daran fehlt es.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.