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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: 2 StR 61/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1 a
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 211
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 61/06

vom 26. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. September 2005 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord in sieben tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Zur Klarstellung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes bemerkt der Senat:

Zum Zeitpunkt der nächtlichen Brandlegung hielten sich - womit der Angeklagte rechnete - im Fall 1 mindestens sieben und im Fall 2 mindestens acht Personen in dem Wohnhaus auf. Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56 f.).

2. Wie von der Revision zutreffend dargelegt, ist das Landgericht bei Bemessung der Einzelstrafen von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Der gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 211 StGB beträgt drei (nicht fünf) bis 15 Jahre. Gleichwohl können die verhängten Einzelstrafen von jeweils acht Jahren bestehen bleiben, weil der Senat diese für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO erachtet.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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