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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2000
Aktenzeichen: 2 StR 612/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3
StPO § 52 Abs. 3 Satz 1
StGB § 176 Abs. 3 Nr. 1 a.F.
StGB § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 612/99

vom

26. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Mai 1999

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision; er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

1. Das Rechtsmittel führt zunächst zu einer Beschränkung des Schuldspruchs auf den Vorwurf des sexuellen Kindesmißbrauchs in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist, soweit dem Angeklagten in diesen Fällen auch tateinheitlich begangener Mißbrauch von Schutzbefohlenen zur Last liegt; dies hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt.

Bei der hiernach vorzunehmenden Änderung des Schuldspruchs hat der Senat den im Tenor des angefochtenen Urteils enthaltenen Zusatz "in einem Fall mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern" nicht übernommen; da es sich bei § 176 Abs. 3 Nr. 1 a.F. StGB nicht um einen Qualifizierungstatbestand, sondern nur um einen Regelfall des besonders schweren Falls handelt, gehört dieser Zusatz nicht in den Urteilstenor (BGHSt 27, 287, 289; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 25).

2. Der Schuldspruch hält in seiner geänderten Form der rechtlichen Prüfung stand.

a) Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Zwar hätte die Zeugin Heidi P. über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Stieftochter des Angeklagten (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) in der Hauptverhandlung belehrt werden müssen (§ 52 Abs. 3 Satz 1 StPO). Da die Zeugin jedoch erklärt hatte, ungeachtet eines etwaigen Zeugnisverweigerungsrechtes auf jeden Fall aussagen zu wollen (Dienstliche Erklärung des Vorsitzenden), ist auszuschließen, daß sie im Falle der Belehrung das Zeugnis verweigert hätte, weshalb das Urteil nicht auf dem Verfahrensfehler beruht.

b) Sachlichrechtliche Fehler weist der geänderte Schuldspruch nicht auf.

3. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, daß er "das Näheverhältnis zu seiner Stieftochter und ihre Abhängigkeit zum Erreichen seiner sexuellen Ziele schamlos ausgenutzt" habe. Damit sind - abgesehen von dem im Zusammenhang mit Sexualdelikten kaum aussagekräftigen Wort "schamlos" - nur Umstände angeführt, die bereits zum Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gehören und deshalb bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen (§ 46 Abs. 3 StGB). Da das Landgericht den Angeklagten in allen acht Fällen wegen dieses Delikts verurteilt hat, sind auch alle Fälle von diesem Rechtsfehler betroffen. Der Strafausspruch war daher insgesamt aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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