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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 2 StR 619/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II.5 der Urteilsgründe
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe und eines sonstigen Verletzungsgegenstandes in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe und eines sonstigen Verletzungsgegenstandes" verurteilt worden ist, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte am 22. Mai 2007 bei einem polizeilich initiierten Scheingeschäft 9 Gramm Amphetamin verkaufen. Dabei wurde er festgenommen, in seinem PKW wurden 45,07 Gramm Amphetamin, 1,56 Gramm Kokain und 0,82 Gramm Marihuana sowie unter anderem eine geladene Schreckschusspistole und ein Teleskopschlagstock sichergestellt. Bei der sich anschließenden Durchsuchung eines von dem Angeklagten bewohnten Gartenhauses wurden weitere Drogen aufgefunden, nämlich 6,31 Gramm Amphetamin, 0,02 Gramm Kokain und 8,66 Gramm Marihuana. Alle Rauschgiftarten wiesen jeweils den gleichen Wirkstoffgehalt auf und überschritten in der Addition der Wirkstoffmengen knapp die Grenze zur nicht geringen Menge. Sämtliche Drogen waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
b) Bei dieser Konstellation kommt - was das Landgericht nicht erwogen und deshalb nicht festgestellt hat - eine Zusammenrechnung aller im Besitz des Angeklagten befindlicher Drogen und damit die Annahme von bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nur dann in Betracht, wenn es sich um eine einheitlich erworbene Vorratsmenge handelte. Mehrere von einem Drogenhändler getätigte bzw. beabsichtigte Rauschgiftverkäufe werden nur dann zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst, wenn die gehandelten Drogen zuvor in einem Erwerbsakt zum Zwecke der Weiterveräußerung erlangt wurden (BGH BtMG § 29 Bewertungseinheit 20). Allein der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel begründet eine Bewertungseinheit für verschiedene Verkaufsgeschäfte nicht (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9).
Die neu entscheidende Strafkammer wird insoweit ergänzende Feststellungen, zum Beispiel durch Befragung des weitgehend geständigen Angeklagten, zu treffen haben.
2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfasst auch die tateinheitliche Verurteilung wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz". Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Straftat im Urteilstenor so genau wie möglich zu bezeichnen ist, die pauschale Angabe "Verstoß gegen das Waffengesetz" genügt insoweit nicht (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 42).
3. Schließlich nötigt die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.5 der Urteilsgründe und der damit verbundene Wegfall der dafür verhängten Einsatzstrafe zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Ende der Entscheidung
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