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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2002
Aktenzeichen: 2 StR 62/02
(1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 251 | |
StGB § 27 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 52 Abs. 2 | |
StGB § 211 Abs. 1 | |
StGB § 49 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Mord u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. August 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub mit Todesfolge (begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zum Schuldspruch ist die Revision entsprechend dem Vorbringen des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, das den Strafrahmen aus § 211 Abs. 1 StGB für den Gehilfen zweimal gemildert hat, nämlich nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, lassen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Dazu bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hätte zwar eine weitere obligatorische Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bei der Strafe aus § 211 Abs. 1 StGB vornehmen müssen, weil bei dem Angeklagten als Gehilfen, der nach den Urteilsfeststellungen keinerlei eigenes Interesse an der Tat hatte, das täterbezogene Mordmerkmal der Habgier fehlt (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 3; BGH NJW 1982, 2738; BGHSt 22, 375, 377; 25, 287, 289) und eine andere Mordqualifikation in Bezug auf sein eigenes Handeln nicht gegeben ist. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die verhängte Strafe darauf beruht. Die unterlassene dritte Strafrahmenverschiebung hat nur Einfluß auf das Höchstmaß des anzuwendenden Strafrahmens. Dieses beträgt nach dreifacher Milderung der Strafe aus § 211 Abs. 1 StGB acht Jahre fünf Monate und eine Woche. Das Mindestmaß ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB aber der tateinheitlich verletzten Vorschrift des § 251 StGB zu entnehmen, die hier die höhere Strafe androht. Die Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe für den Täter des Raubes mit Todesfolge ist für den Angeklagten hier lediglich zweimal zu mildern nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. Dies ergibt sodann gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein Mindestmaß von sechs Monaten. Dagegen beträgt das Mindestmaß aus § 211 StGB nach dreifacher Milderung einen Monat (§§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 38 Abs. 2 StGB). Das Landgericht ist von der rechnerisch zutreffenden Mindeststrafe von sechs Monaten ausgegangen und hat sich erkennbar am unteren Strafrahmen orientiert, wenn es ausführt, daß die Strafe ohne das Geständnis des Angeklagten und dessen Aufklärungshilfe nicht mehr im unteren Drittel des eröffneten Strafrahmens hätte liegen können. Auch bei dem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren fünf Monaten und einer Woche liegt die verhängte Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten im unteren Drittel.
Ende der Entscheidung
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