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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 2 StR 626/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 626/07

vom 11. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin F. vom 31. Januar 2008, ihr für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt P. aus Kassel als Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe:

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt P. aus Kassel als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt P. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).

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