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StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 265 | |
StGB § 250 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a | |
JGG § 74 |
vom
12. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe:
Anzumerken ist lediglich folgendes: Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Zwar tragen die Feststellungen nicht die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da ihnen nicht zu entnehmen ist, daß die als Drohmittel verwendete Gaspistole geladen war (vgl. BGH StV 1998, 487; BGH NStZ 1999, 448); verwirklicht ist aber § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB, weil der Mitangeklagte R. das Opfer schwer mißhandelt hat (BGH StV 1988, 488) und sich der Angeklagte dies als Mittäter zurechnen lassen muß. Der insoweit gebotenen Änderung im Schuldspruch steht § 265 StPO nicht entgegen: der Angeklagte hat lediglich geleugnet, selbst geschlagen zu haben, war im übrigen aber geständig und hätte sich daher auch gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksam verteidigen können.
Ende der Entscheidung
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