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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.1999
Aktenzeichen: 2 StR 627/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StGB § 20 | |
StGB § 64 | |
JGG § 5 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 20. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. August 1998, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hält aber rechtlicher Prüfung nicht stand. Zu beanstanden ist nämlich, daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist.
Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit mehreren Jahren Alkohol, es kam immer wieder zu heftigen Alkoholexzessen, die zu aggressiven Reaktionen, handgreiflichen Auseinandersetzungen mit der Mutter und auch dem Stiefvater führten (UA S. 9). Ernsthafte Versuche, die bei ihm bestehende schwere Alkoholproblematik anzugehen, hat er nicht unternommen (UA S. 25). Die abgeurteilte Tat, eine Vergewaltigung, hat er im Zustand so erheblicher Alkoholisierung begangen, daß Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB nicht auszuschließen ist (UA S. 22).
Bei dieser Sachlage hätte die Jugendkammer ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB Anordnung 2; BGH, Beschlüsse vom 18. März 1998 - 2 StR 54/98 und vom 22. April 1998 - 2 StR 132/98). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578 f), ist nicht ersichtlich. Dieser Rechtsfehler zwingt - vor allem im Hinblick auf § 5 Abs. 3 JGG (BGH StV 1998, 340, 342; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; BGH, Beschluß vom 14. August 1996 - 2 StR 343/96) - zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Ende der Entscheidung
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