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StPO § 349 Abs. 2 |
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1996 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1997, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend ist zu bemerken:
Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst drei Jahre nach Urteilserlaß vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335; 1997, 29; StV 1998, 377 jeweils m.w.N.). Dieser Umstand muß auf die Revision des Angeklagten von Amts wegen berücksichtigt werden. Die gegen ihn verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten ist jedoch angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so milde, daß ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im übrigen rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.
Ende der Entscheidung
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