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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: 2 StR 628/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 56 Abs. 2 | |
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 9. Juli 1999 - soweit es ihn betrifft - im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Angeklagte eine Verurteilung mit Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Gesamtfreiheitsstrafe hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und sieben Einzelgeldstrafen von jeweils 80 Tagessätzen à 15 DM wegen Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die schon wegen ihrer Höhe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Dabei hat die Strafkammer aber nicht erörtert, aus welchen Gründen sie von der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Geldstrafen als Gesamtgeldstrafe neben der Freiheitsstrafe von zwei Jahren gesondert bestehen zu lassen. Eine dahingehende Prüfung war im vorliegenden Fall geboten (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-4): Zum einen ist die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch die Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zur gesonderten Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ein schwereres Strafübel. Zum anderen hätte bei dem nicht vorbestraften Angeklagten und den festgestellten Strafmilderungsgründen die naheliegende Möglichkeit bestanden, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). Der Tatrichter darf von der Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe auch absehen, wenn er im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten nur so die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2).
Der neue Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob die Geldstrafen als Gesamtgeldstrafe gesondert bestehen bleiben können und - falls er dies bejaht - ob die Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Die zu der Gesamtstrafe gehörenden Feststellungen können bestehen bleiben, ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Schließlich wird auch ein Anrechnungsmaßstab für die in Tschechien erlittene Freiheitsentziehung (UA S. 6) festzusetzen sein (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Ende der Entscheidung
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