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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 2 StR 63/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 396 Abs. 2 | |
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 | |
StPO § 395 Abs. 4 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 2003 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß sich Frau M. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.
Gründe:
Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Nebenklägerin ist wirksam. Als Ehefrau des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen, er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. Rdn. 2 zu § 399).
Ende der Entscheidung
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