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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 63/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 223 | |
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2007 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2006 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Fall II. 4. der Urteilsgründe - Verdrehen des Kopfes der an Osteoporose leidenden Zeugin, bis es knackte - das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verneint hat , ergibt sich aus den Ausführungen, dass es für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands eine konkrete Lebensgefährdung für erforderlich gehalten hat. Das ist rechtsfehlerhaft und widerspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2004, 618; 2005, 156, 157; BGH NStZ-RR 2005, 44; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 12 m.w.N.). Durch die Verurteilung nur wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist der Angeklagte nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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