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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.1999
Aktenzeichen: 2 StR 637/98
(3)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 404 Abs. 5 Satz 1 | |
StPO § 406 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, ihm "auch in der Revisionsinstanz für die Abwehr der im Adhäsionsverfahren von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldforderung ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren", wird abgelehnt.
Gründe:
Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO). Es fehlt hier schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung des Senats bedurfte es nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte Prozeßkostenhilfe nur zur Abwehr der hinsichtlich des Adhäsionsanspruchs unzulässigen Revision (§ 406 a Abs. 1 StPO) der Nebenklägerin begehrt, war ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (vgl. auch BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1 bis 4).
Ende der Entscheidung
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