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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: 2 StR 639/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 265 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO am 9. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. September 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte tateinheitlich mit dem versuchten Totschlag nicht der Bedrohung, sondern der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Bedrohung (Fall N.), wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall M.) sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall N.; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1. Der Angeklagte stach nachts auf der Straße mit einem Messer mit mäßiger Wucht auf seine frühere Verlobte N. ein und rief dabei: "Ich mach' Dich kalt!". Er nahm billigend in Kauf, daß er Frau N. hätte töten können. Aufgrund einer kurzen Unachtsamkeit des Angeklagten konnte sich Frau N. nach dem Stich losreißen und fliehen. Sie erlitt am Hals eine bis zu zwei Zentimeter tiefe Schnittwunde in der Nähe der Halsschlagader.
2. a) Bei diesem Tathergang hat der Schuldspruch wegen Bedrohung (tateinheitlich begangen mit versuchtem Totschlag) keinen Bestand. Der versuchte Totschlag und die Bedrohung stehen nicht im Verhältnis der Tateinheit, vielmehr besteht Gesetzeskonkurrenz. Trifft die Bedrohung - wie im vorliegenden Fall - zeitlich unmittelbar mit dem Versuch oder der Vollendung des angedrohten Verbrechens zusammen, tritt die Bedrohung hinter dem angedrohten Verbrechen zurück (vgl. BGH GA 1977, 306; NStZ 1984, 454; bei Miebach NStZ 1994, 225; bei Holtz MDR 1979, 281; Schäfer in LK 10. Aufl. § 241 Rdn. 14; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 241 Rdn. 16 jeweils m.w.N.).
b) Der Angeklagte hat jedoch stattdessen tateinheitlich mit dem versuchten Totschlag eine gefährliche Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung) begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Die mit dem versuchten Totschlag zusammentreffende Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (BGHSt 44, 196 unter Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248). Der Schuldspruch ist daher um den Vorwurf der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung zu ergänzen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei einem vorherigen Hinweis nicht erfolgreicher hätte verteidigen können.
3. Im Fall M. hat der Schuldspruch wegen Bedrohung (in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung) dagegen Bestand, weil der Angeklagte hier nicht mit der Begehung des angedrohten Verbrechens, sondern (lediglich) eines Vergehens begonnen hat.
4. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil auszuschließen ist, daß das Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine geringere Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Ende der Entscheidung
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