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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: 2 StR 64/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. April 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Kammer hat die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten u. a. damit begründet, sie habe "dabei die mittlere Schärfung erheblich unterschritten". Diese Überlegung ist rechtlich zu beanstanden. Sie lässt besorgen, dass das Landgericht als Ansatz für die Bildung der Gesamtstrafe von einer Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte der Summe der übrigen Einzelstrafen ausgegangen ist. Eine derartige Rechenoperation ist unzulässig, da es sich bei der Findung der angemessenen Gesamtstrafe um einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang handelt, dem jeder Schematismus fremd ist (vgl. BGH NStZ 2001, 365, 366 ; NStZ-RR 2003, 295). Der Senat schließt jedoch mit Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne den Rechtsfehler milder ausgefallen wäre.
Ende der Entscheidung
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