Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: 2 StR 64/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 8. April 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Kammer hat die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten u. a. damit begründet, sie habe "dabei die mittlere Schärfung erheblich unterschritten". Diese Überlegung ist rechtlich zu beanstanden. Sie lässt besorgen, dass das Landgericht als Ansatz für die Bildung der Gesamtstrafe von einer Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte der Summe der übrigen Einzelstrafen ausgegangen ist. Eine derartige Rechenoperation ist unzulässig, da es sich bei der Findung der angemessenen Gesamtstrafe um einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang handelt, dem jeder Schematismus fremd ist (vgl. BGH NStZ 2001, 365, 366 ; NStZ-RR 2003, 295). Der Senat schließt jedoch mit Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne den Rechtsfehler milder ausgefallen wäre.

Ende der Entscheidung

Zurück