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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.1999
Aktenzeichen: 2 StR 64/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 2
StGB § 212
StGB § 213
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 64/99

vom

21. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. April 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1998 wird verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Verwerfungsantrag vom 19. März 1999 zutreffend ausgeführt:

"In der Revisionsbegründung wird zwar darauf hingewiesen, daß der Getötete - auf der Basis seiner Aussage (UA S. 20) - arglos war und das Verhalten des Angeklagten A. als grausam bezeichnet werden könne; jedoch wird nicht klargestellt, daß die Nebenklägerin eine Verurteilung wegen Mordes anstrebt. Vielmehr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Nebenklägervertreter in seinem Plädoyer eine Verurteilung nach § 212 StGB beantragt hat. Sofern nunmehr die Anwendung des § 213 StGB gerügt wird, handelt es sich um die Strafrahmenwahl, also um die Rechtsfolge der Tat. Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so daß die Revision als unzulässig zu verwerfen ist, § 400 Abs. 1 StPO."

Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Ende der Entscheidung

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