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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: 2 StR 640/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 173 Abs. 1
StGB § 174 Abs. 1
StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1
StGB § 173
StGB § 174
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 640/99

vom

17. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 21. September 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Verwandten entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Verwandten muß entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Taten wurden zwischen Januar 1991 und dem 14. Geburtstag des Tatopfers am 27. Juni 1992 begangen. Die Verjährungsfrist für diese Vergehen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch die Anordung der ersten Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten am 28. September 1998 und somit mehr als fünf Jahre nach dem spätesten möglichen Tattag (26. Juni 1992) unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). An diesem Tag war die Verfolgung der Vergehen nach §§ 173, 174 StGB jedoch bereits verjährt.

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall der tateinheitlich verwirklichten Vergehen nicht in Frage gestellt. Die Schuldspruchänderung läßt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unberührt. Das Landgericht hat zwar die tateinheitliche Verwirklichung der Vergehen nach §§ 173, 174 StGB zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Auch verjährte Taten können aber straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.). Zudem sind die verhängten Einzelstrafen unter Berücksichtigung des eröffneten Strafrahmens und des Tatgeschehens maßvoll. Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs geringere Strafen festgesetzt hätte.

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