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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2001
Aktenzeichen: 2 StR 66/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 345 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2001 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 31. August 2000 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger fristgerecht Revision eingelegt und diese in der Folge mit einem von ihm selbst abgefaßten Schreiben in italienischer Sprache begründet. Mit Beschluß vom 15. Dezember 2000 hat das Landgericht sie als unzulässig verworfen, weil weder Revisionsanträge gestellt noch eine Revisionsbegründung fristgemäß abgegeben waren. Gegen diesen seinen Verteidigern am 21. Dezember 2000 zugestellten Beschluß hat er mit Schreiben vom 21. Dezember 2000, bei dem Landgericht eingegangen am 10. Januar 2001, auf die von ihm abgegebene "Revisionsbegründung" hingewiesen und erklärt, daß ihm die Mittel für einen Rechtsanwalt fehlen.
Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegende Schreiben ist nicht innerhalb der Frist von einer Woche nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses eingegangen. Der Antrag ist deshalb unzulässig, er wäre im übrigen auch unbegründet, weil die Revision nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Danach kann die Revision nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.
Ende der Entscheidung
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