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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: 2 StR 664/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 173
StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 5
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 664/98

vom

17. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in den Fällen 1 bis 37 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem Beischlaf zwischen Verwandten entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 1 bis 90 hinsichtlich der Taten zum Nachteil sener Tochter N. auch wegen Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB) verurteilt hat, ist nicht beachtet, daß insoweit teilweise Strafverfolgungsverjährung eingetreten war. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB (Erlaß des Haftbefehls am 29. Juli 1997) war bei den Taten vor dem 30. Juli 1992 (Fälle 1 und 2 sowie Fälle 3-37 = weitere 35 Taten in der Zeit von August 1989 bis Juli 1992) die bei § 173 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) verstrichen. Die Verfolgungsverjährung verbietet deshalb insoweit eine Verurteilung unter dem Aspekt des § 173 StGB. Der Schuldspruch mußte dementsprechend geändert werden.

Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat kann ausschließen, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter die Verfolgungsverjährung erkannt hätte.

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