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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2001
Aktenzeichen: 2 StR 67/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 | |
StGB § 64 Abs. 1 | |
StGB § 64 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. § 64 StGB kam hier weder anstatt noch neben der vom Landgericht rechtsfehlerfrei angeordneten Sicherungsverwahrung in Betracht. Zwar belegen entgegen der Annahme des Landgerichts die Feststellungen einen Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen; die von ihm - nach Entweichung aus dem Maßregelvollzug und alsbaldigem Rückfall in seine früheren Trink- und Lebensgewohnheiten - begangene Straftat geht auch im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB auf diesen Hang zurück.
Gleichwohl hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend von der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB abgesehen. Angesichts der vom Landgericht festgestellten "langjährigen, von chronischem Alkoholismus erschwerten dissozialen Persönlichkeitsstörung" des Angeklagten und seinem Entweichen aus dem Vollzug der zuletzt angeordneten Maßregel mit alsbaldigem Rückfall liegt eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB nicht vor.
Ende der Entscheidung
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