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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 2 StR 67/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23. Oktober 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. September 2006 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 3. November 2006 wendet sich der Angeklagte gegen den auf § 346 Abs. 1 StPO gestützten Verwerfungsbeschluss des Landgerichts. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Februar 2007 ausgeführt:
"Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist verspätet und damit unzulässig. Der Beschluss des Landgerichts vom 23. Oktober 2006 ist dem Angeklagten am 25. Oktober 2006 zugestellt worden (SA Bd. II, 394). Die einwöchige Frist nach § 346 Abs. 2 StPO war damit schon bei Abfassung des am 7. November 2006 bei Gericht eingegangenen Schreibens (vgl. Eingangsstempel SA Bd. II, 395) verstrichen.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Umstände, die die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nahe legen würden, sind nicht ersichtlich."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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