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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.1999
Aktenzeichen: 2 StR 670/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. September 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandeneinfuhr in Tateinheit mit Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; denn beim Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt die Bandeneinfuhr zurück (BGH NStZ 1994, 496).
Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten des Angeklagten wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, zumal sich das Landgericht an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens orientiert hat.
Ende der Entscheidung
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