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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: 2 StR 678/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 174
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1
StGB § 54 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 678/98

vom

3. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 3. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. September 1998 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 67 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 59 Fällen, davon in 50 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 126 Fällen, davon in 50 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, in weiteren 67 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, daß die sexuellen Übergriffe des Angeklagten auf seine Tochter H. in der Zeit von Juli 1989 bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres jeweils tateinheitlich auch den Straftatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllen, ist nicht beachtet, daß insoweit für die vor dem 16. März 1993 begangenen Taten (45 Fälle in der Zeit von Juli 1989 bis März 1993) Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die für das Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), die nicht nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB geruht hat, war hinsichtlich dieser Vorfälle bereits abgelaufen, bevor die Verjährungsfrist erstmals durch die Vernehmung des Angeklagten am 16. März 1998 unterbrochen wurde (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Daher muß in 45 Fällen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) entfallen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die verhängten Einzelstrafen konnten aber bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Annahme nur von sexuellem Mißbrauch eines Kindes auf noch mildere Einzelstrafen als die verhängten (jeweils ein Jahr und drei Monate) erkannt hätte.

Keinen Bestand haben kann aber die Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB).

Das Landgericht hat bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt. Dies wird dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269/270; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3) nicht gerecht. Die Verhängung der sehr hohen Gesamtfreiheitsstrafe läßt besorgen, daß sich die Strafkammer bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu sehr von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen und nicht das Gesamtgewicht der Taten in den Vordergrund gestellt hat, wie dies bei "Serienstraftaten" geboten ist (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3; BGH wistra 1997, 228; BGH, Beschluß vom 20. April 1998 - 5 StR 153/98; vom 9. Dezember 1998 - 2 StR 471/98 und vom 23. Dezember 1998 - 2 StR 470/98).

Die Gesamtfreiheitsstrafe ist deshalb aufzuheben. Die tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen zu treffen, ist der Tatrichter nicht gehindert.



Ende der Entscheidung

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