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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.1999
Aktenzeichen: 2 StR 682/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 682/98

vom

10. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 1999 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1. und 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Einziehung der Baseballmütze.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Diebstahls in mehreren Fällen und versuchten Computerbetrugs verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als er wegen eines am 22. Januar 1996 verübten Einbruchsdiebstahls und eines in derselben Nacht begangenen versuchten Computerbetruges verurteilt worden ist (Fälle II 1. und 2.). Die Aufhebung dieser Verurteilungen entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe und der Einziehung der Baseballmütze die Grundlage.

Im übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Verurteilung in den Fällen II 1. und 2. beruht im wesentlichen darauf, daß beim Angeklagten eine Baseballmütze mit einer markanten Aufschrift gefunden wurde und der Täter, der vergeblich versuchte, mit der beim vorangegangenen Diebstahl entwendeten Euroscheckkarte an einem Geldautomaten Bargeld zu erlangen, eine Baseballmütze derselben Art mit dieser Aufschrift trug.

Das Landgericht kommt nach Anhörung eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß die Baseballmütze, die beim Angeklagten sichergestellt wurde, lediglich in einer Größenordnung von höchstens 10.000 Exemplaren in die Bundesrepublik Deutschland importiert und hier vertrieben wurde. Entscheidend ist indessen, wie häufig die vom Täter getragene Mütze verkauft wurde.

Der Sachverständige hat die sichergestellte Mütze auf ihre Stoffzusammensetzung hin untersucht und festgestellt, daß sie aus 60 % Wolle und 40 % Polyacrylnitrilfasern bestehe. Marktbeobachtungen hätten ergeben, daß (z.B.) die von Quelle und Otto vertriebenen Baseballmützen zum überwiegenden Teil (92 %) aus Baumwolle bzw. Baumwoll- und Polyesterfasern in unterschiedlichen Mischungsverhältnissen hergestellt seien, nur vereinzelt (3 %) seien solche aus Polyacrylnitrilfasern bzw. aus Wolle/Polyacrylnitrilfasermischungen im Angebot. Auch der Anteil an sog. Fleece-Baseballmützen habe an dem Angebot der Warengruppe nur einen geringen Anteil (3 %) ausgemacht (UA S. 33/34).

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht auch aus der Stoffzusammensetzung der beim Angeklagten sichergestellten Mütze den Schluß gezogen hat, daß diese mit der vom Täter getragenen Baseballmütze identisch sei, weil derartige Mützen nicht so häufig getragen würden. Da nicht ersichtlich ist, daß (anhand der Lichtbilder) die Stoffzusammensetzung der vom Täter getragenen Baseballmütze ermittelt werden konnte, kommt es indessen nicht darauf an, welche Stoffzusammensetzung die Mütze des Angeklagten hat und daß 92 % solcher Mützen eine andere Stoffzusammensetzung aufweisen. Die Stoffzusammensetzung hätte deshalb bei der Prüfung, wie häufig die vom Täter getragene Mütze verkauft wurde und ob daraus Schlüsse auf ihre Identität mit der beim Angeklagten gefundenen gezogen werden können, außer Betracht bleiben müssen.

Ende der Entscheidung

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