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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.1999
Aktenzeichen: 2 StR 683/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2 und 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 683/98

vom

17. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in 32 Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, sind die Fälle C 11) (Freiherr) und 28) (Preuss) sowie C 17) (Seitz) und 18) (Krontaler) der Urteilsgründe jeweils als eine Handlung im Rechtssinne zu bewerten. Der Fall C 31) (Stahl) ist in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Hiernach verringert sich die Zahl der dem Angeklagten anzulastenden Taten von 35 auf 32 Fälle.

Es entfallen Einzelstrafen von zwei mal acht Monaten und einem Jahr.

Die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt, denn es kann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei der Zahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.



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