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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2004
Aktenzeichen: 2 StR 69/04
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu bemerken ist lediglich: Der Angeklagte hat zumindest mit der in dem "Probeschuß" enthaltenen Heroinmenge im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handel getrieben.
Ende der Entscheidung
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