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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 7/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 b | |
StPO § 460 | |
StPO § 462 | |
StPO § 462 a Abs. 3 | |
StPO § 473 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Mai 2006 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtfreiheitsstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Menschenhandel und Zuhälterei sowie wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 18. Juni 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und wegen mehrerer nach dem 18. Juni 2004 begangenen Taten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet und diesen zur Zahlung von Schmerzensgeld an eine Nebenklägerin verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Januar 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und - mit Ausnahme der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten - gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet.
Nur der vorgenannte Gesamtstrafenausspruch kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat es - wie es im Nachhinein selbst erkannt hat (UA S. 56) - versäumt, bei der Bildung der Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten hinsichtlich der vom Angeklagten bis zum 18. Juni 2004 begangenen Straftaten die für die Körperverletzung vom 11. Februar 2002 verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten zu berücksichtigen. Insoweit bedarf es einer neuen Gesamtstrafenbildung.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung war nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angefochten hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH NStZ 2005, 163).
Ende der Entscheidung
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