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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 2 StR 74/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend ist zu bemerken:
Das Landgericht hat die Höhe des Verfallbetrags zwar nicht begründet. Dies führt hier aber ausnahmsweise nicht zur Aufhebung der Verfallanordnung, weil der Senat den Gesamtbetrag noch hinreichend aus den Feststellungen zum Tatgeschehen errechnen kann.
Ende der Entscheidung
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