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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 75/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
StGB § 64 Abs. 1
BtMG § 35
BtMG § 35 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 75/07

vom 14. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Oktober 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung von 40 Einzelstrafen aus einer gesamtstrafenfähigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Rechtsfehlerhaft ist das Urteil aber, soweit das Landgericht von der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ohne Begründung abgesehen hat. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 12. Lebensjahr Drogen konsumiert, mehrfache Entwöhnungstherapien - teilweise mit vorübergehendem Erfolg - absolviert und "eine gewisse Rauschgiftsucht und Betäubungsmittelabhängigkeit entwickelt" habe (UA S. 26); die abgeurteilten Taten habe er "aufgrund einer in gewissem Maße bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit begangen" (UA S. 52).

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte sich der Tatrichter mit der Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandersetzen müssen.

Die Anordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB zwingend (BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; BGH NStZ-RR 2003, 295; vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 19 m.w.N.). Der vollstreckungsrechtlichen Regelung des § 35 BtMG geht § 64 StGB vor (BGH NStZ-RR 2003, 12; StraFo 2004, 359). Dies hat der Tatrichter vorliegend mit seiner Erwägung, es könne "zu gegebener Zeit nach § 35 BtMG verfahren werden" (UA S. 52), übersehen. Diese Erwägung lag im Übrigen schon im Hinblick auf die Länge der verhängten Gesamtstrafe und die formellen Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG nicht nahe. Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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