Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: 2 StR 79/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 243 Abs. 1
StGB § 244 Abs. 1
StPO § 265 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen

am 8. Mai 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Oktober 2008, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert und insgesamt neu gefasst, dass die Angeklagte J. des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 19 Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in elf Fällen, des Diebstahls in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, sowie des versuchten Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist,

b) im Einzelstrafausspruch im Fall 44 insoweit aufgehoben, als das Landgericht zusätzlich eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten für diese Tat verhängt hat; diese Einzelstrafe entfällt.

c) Die weitergehende Revision der Angeklagten J. wird verworfen.

2. Die Revision der Angeklagten M. wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass diese Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, schuldig ist.

3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte J. "wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 29 Fällen, davon 11 Fälle versucht, sowie wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 11 weiteren Fällen, davon 1 Fall in Tateinheit mit Computerbetrug sowie wegen 5 Fällen des versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte M. "wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 5 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Computerbetrug" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichteten, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Die Feststellungen zu Fall 44 der Urteilsgründe ergeben, dass sich die Angeklagte J. auch in diesem Fall des vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert; dies ist auch auf Revision der Angeklagten zulässig (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 331 Rdn. 8). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; der Senat schließt aus, dass sich die Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Strafkammer ist (nur) bei der Strafzumessung für diesen Fall von einem Wohnungseinbruchsdiebstahl ausgegangen und hat - rechtsfehlerfrei -eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt (UA 71); diese kann daher bestehen bleiben. Die weitere auch für den Fall 44 gemäß dem vom Senat geänderten Schuldspruch ausgeworfene Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen "vollendeten Diebstahls im besonders schweren Fall" (UA 71) entfällt.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann bestehen bleiben; der Senat schließt im Blick auf das Gesamtunrecht sowie die Zahl und die Höhe der Einzelfreiheitsstrafen aus, dass die Strafkammer eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie im Fall 44 nicht irrtümlich zusätzlich auf eine zehnmonatige Freiheitsstrafe erkannt hätte.

2.

Die Annahme eines Regelbeispiels - hier des vollendeten oder versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB - ist nicht im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 260 Rdn. 25). Der Senat hat bei beiden Angeklagten den Schuldspruch entsprechend berichtigt.

Ende der Entscheidung

Zurück