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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: 2 StR 79/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 60 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Verabredung eines Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Juli 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahin richtiggestellt, daß die Angeklagten der Verabredung eines Mordes schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Zu der Rüge, durch die Vereidigung des Zeugen B. sei § 60 Nr. 2 StPO verletzt, merkt der Senat an, daß ein Verstoß gegen das Vereidigungsgebot nicht gegeben ist.
Der Tatrichter hat bei der Verneinung des Verdachts der Tatbeteiligung beim Zeugen B. keine Rechtsbegriffe verkannt. Das Landgericht ist aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung davon ausgegangen, daß sich der Zeuge erst nach den Versuchen, das Opfer zu erreichen, der Ernsthaftigkeit des Vorhabens bewußt wurde (UA S. 19, 32, 50). Der Zeuge B. hat sich somit nicht wissentlich und willentlich an einer Tat beteiligt.
Ein entsprechender Verdacht der Tatbeteiligung bestand danach jedenfalls zu dem für ein Vereidigungsverbot maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. hierzu BGH NStZ 1981, 110) nicht.
2. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat den Schuldspruch dahin richtiggestellt, daß die Angeklagten der Verabredung eines Mordes schuldig sind (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 26. November 1997 - 2 StR 573/97).
Ende der Entscheidung
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