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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 2 StR 8/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 176a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. März 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Angeklagte in den Fällen zwei bis vier der Urteilsgründe nur des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung) statt des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 a StGB a.F.) schuldig gesprochen wurde, beschwert ihn nicht.
Wenn auch das Landgericht sehr ausführlich die Frage erörtert hat, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Regelwirkung verneint oder gar ein minder schwerer Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) angenommen werden könnte, lassen die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit letztlich doch nicht besorgen, dass die Jugendkammer sich entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG im Wesentlichen an den Strafzumessungsregeln des Erwachsenenstrafrechts orientiert hätte. Denn die Jugendkammer hat zum einen ausdrücklich für die Strafzumessung den gemäß §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG zur Verfügung stehenden Strafrahmen mit Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren als maßgeblich angegeben. Zum anderen hat sie dem Erziehungsgedanken (UA S. 30) noch ausreichend Rechnung getragen, wobei sie bereits im Rahmen der Prüfung schädlicher Neigungen vom Erfordernis einer "längeren Gesamterziehung" ausgegangen ist.
Ende der Entscheidung
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