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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2001
Aktenzeichen: 2 StR 80/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 265
StGB § 176 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 80/01

vom

23. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "des tateinheitlich begangenen zweifachen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen" für schuldig befunden. Es hat die Anwendung des § 176 a StGB abgelehnt in Fällen, in denen der Angeklagte an den Jungen Oralverkehr vornahm.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch war jedoch in den Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe dahin zu ändern, daß der Angeklagte hier wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt ist. Der Senat hat entschieden (BGHSt 45, 131 ff.), daß ein Eindringen in den Körper im Sinne des § 176 a StGB auch dann vorliegt, wenn der Täter an einem Jungen Oralverkehr vornimmt. Hierbei hat sich der Senat bereits ausführlich mit den vom Tatrichter angestellten Erwägungen auseinandergesetzt und diese nicht für durchgreifend erachtet.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da bereits die unverändert zugelassene Anklage für diese Fälle von der Verwirklichung des § 176 a StGB ausgegangen ist.

Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) schließt das Risiko einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. KK-Kuckein 4. Aufl. § 358 StPO Rdn. 18 m.w.N.).



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