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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 80/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 80/07

vom 23. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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