Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: 2 StR 82/05
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 397 a | |
StPO § 397 a Abs. 1 | |
JGG § 80 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 4. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO, § 397 a StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen N. und H. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Juli 2004 werden, soweit es den Angeklagten K. betrifft, als unzulässig verworfen.
2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das vorgenannte Urteil werden, soweit es die Angeklagten G. , S. M. und A. M. betrifft, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerinnen ergeben hat.
3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4. Die Anträge der Nebenklägerinnen N. und H. vom 4. August 2004 sind, soweit sie das Revisionsverfahren gegen die Angeklagten G. , S. M. und A. M. betreffen, gegenstandslos. Soweit sie das Revisionsverfahren gegen den Angeklagten K. betreffen, werden die Anträge zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten K. , S. M. und A. M. von dem Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen und den Angeklagten G. von dem Vorwurf der Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen.
1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen sind hinsichtlich des Angeklagten K. unzulässig, weil gemäß § 80 Abs. 3 JGG die Nebenklage gegen einen Jugendlichen nicht zulässig ist und den Nebenklägerinnen daher die Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung fehlt. Soweit die Rechtsmittel die anderen drei Angeklagten betreffen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die Anträge der Nebenklägerinnen vom 4. August 2004 auf Beiordnung von Rechtsanwältin K. -B. (Nebenklägerin N. ) und Rechtsanwältin L. -M. (Nebenklägerin H. ) für das Revisionsverfahren sind gegenstandslos, soweit es das Revisionsverfahren gegen die Angeklagten G. , S. M. und A. M. betrifft, weil das Landgericht den Nebenklägerinnen die Rechtsanwältinnen bereits durch Beschluß vom 10. Mai 2004 gemäß § 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt hatte. Da diese Beiordnung über die Instanz fortwirkt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung für die Revisionsinstanz. Hinsichtlich des Revisionsverfahrens gegen den jugendlichen Angeklagten K. kommt eine Beistandsbestellung nicht in Betracht, weil die Antragstellerinnen insoweit rechtsfehlerfrei nicht als Nebenklägerinnen zugelassen sind (§ 80 Abs. 3 JGG).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.